ÖGKOP Statuten
Statuten des Vereins Österreichische Internationale Gesellschaft für komplementäre und Ganzheitliche Pflege
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für komplementäre, integrative und ganzheitliche Gesundheitspflege“, kurz ÖGKOP. Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich als Vereinigung für komplementäre, integrative und ganzheitliche (Pflege-)Methoden auf ganz Österreich.
§ 2: Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Ziele verfolgt.
Ziele:
- Zu einer ganzheitlichen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung beitragen.
- Den Bekanntheitsgrad qualifizierter bzw. evidenzbasierter komplementärer, integrativer und ganzheitlicher (Pflege-)Methoden erhöhen sowie deren Anwendung und Implementierung in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterstützen.
- Grundlegende Informationen zu den von der ÖGKOP vertretenen komplementären, integrativen und ganzheitlichen (Pflege-)Methoden über die ÖGKOP-Website zur Verfügung stellen. Die ÖGKOP vertritt hierbei ausschließlich jene Methoden, welche von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen ausgeübt werden bzw. im Gesundheitsbereich etabliert sind.
- Interessierten Personen über die ÖGKOP-Website ermöglichen, regional verfügbare komplementäre, integrative und ganzheitliche Angebote der ÖGKOP-Mitglieder schnell und unkompliziert zu finden und diese zu kontaktieren.
- Die digitale Präsenz der ÖGKOP-Mitglieder mittels des individuellen Mitgliederprofils auf der ÖGKOP-Website zu erhöhen.
- Zweimal pro Kalenderjahr ein online-Netzwerktreffen für die ordentlichen ÖGKOP-Mitglieder zum Zwecke des fachlichen und sozialen Austausches anbieten. Optional können seitens des ÖGKOP-Vorstands verschiedene Schwerpunkte bei den Mitglieder-Netzwerktreffen gesetzt oder weitere Netzwerktreffen eingeplant werden.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
- Vorträge
- Öffentlichkeitsarbeit
- Betrieb einer Internetplattform
- Seminare und Workshops, Kongresse
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden und sonstige Zuwendungen
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Subventionen und Verwertung von Marken und Urheberrechten
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können jene Personen werden, welche die Mitgliedsvoraussetzungen erfüllen sowie Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes sind und den jährlichen Mitgliedbeitrag ordnungsgemäß bezahlen.
- Fördernde Mitglieder können jene Personen werden, welche die Mitgliedsvoraussetzungen als ordentliches Mitglied nicht erfüllen, aber die Vereinstätigkeit durch Zahlung einer Spende (mindestes in der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages) etc. fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu vom Vorstand ob besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder sind Angehörige des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und über eine abgeschlossene, qualifizierte Aus-, Fort- oder Weiterbildung in einer vom Verein unterstützten komplementären, integrativen bzw. ganzheitlichen (Pflege-)Methode verfügen.
- Fördernde Mitglieder erfüllen die Mitgliedsvoraussetzungen nicht, sondern unterstützen die Vereinsarbeit mittels eines finanziellen Beitrags (jährlich mindestens in der Höhe des Mitgliedsbeitrages).
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand (Mehrheitsbeschluss).
- Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Das Ansuchen für eine Mitgliedschaft erfolgt schriftlich mittels Antragsformulars.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein allenfalls bereits eingezahlter Mitgliedsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr bleibt davon unberührt und wird nicht refundiert.
- Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Vereinsausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen ebenfalls durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.
- Die ÖGKOP setzt die Grundsätze und Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung um und berücksichtigt die in der DSGVO geregelte Informationspflicht (Datenschutzmitteilung) gegenüber ÖGKOP-Mitgliedern und die Betroffenenrechte.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der geltenden Fassung. Eine ordentliche Generalversammlung findet zweijährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines/r gerichtlich bestellten Kurators/in (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. - Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die Rechnungsprüfer/innen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen/r gerichtlich bestellten Kurator/in (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail, einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertretung. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand bzw. von den Mitgliedern eingebrachten Anträge:
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen;
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und dem Verein;
e. Entlastung des Vorstands;
f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
i. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Änderung der Geschäftsordnung;
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus der/dem Vorstandsvorsitzenden/m, ein bis zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und deren/dessen Stellvertreter/in sowie dem/der Kassier/in und deren/dessen Stellvertreter/in. Der Vorstand kann in fachspezifischen Angelegenheiten Fachbeiräte hinzuziehen.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer/jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahlen sind möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von deren/dessen Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt die/der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertretung. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
§12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der geltenden Fassung. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Eventuelle Aufwendungen im Interesse des Vereins sind aus den Mitteln des Vereins zu erstatten. Es ist dem Vereinsvorstand nicht gestattet, Kreditverbindlichkeiten (Darlehen) zu Lasten des Vereins einzugehen. Die Anstellung und Kündigung von Dienstnehmer/n/innen des Vereins obliegt der Kompetenz des Vorstandes. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern sowie Ehrenmitgliedern;
- Der Vorstand kann in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen sowie bei Mitgliedern, die eine ÖGKOP-Vorstandsfunktion ausüben oder als Rechnungsprüfer/in fungieren, den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder gänzlich erlassen.
- Der Vorstand kann Ehrenmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreien.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
- Einhaltung der Vorgaben gemäß DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und Wahrung der Informationspflicht (Datenschutzmitteilung) sowie der Betroffenenrechte gemäß DSGVO;
- Strategisch-operative Ausrichtung und Weiterentwicklung der ÖGKOP (z.B. Methodenerweiterung).
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorstandsvorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorstandsvorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorstandsvorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorstandsvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die/der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Vorstandsitzungen, der Netzwerktreffen und der Generalversammlung.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten die jeweiligen Stellvertretungen an die Stelle des/der Vorstandsvorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin.
§ 14: Rechnungsprüfer/innen
- Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 17: Geschäftsordnung
Der Verein kann zur Regelung detaillierter Abläufe des Vereinslebens eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand entworfen und von der Generalversammlung beschlossen. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
